Peters Arbeitsbühnen- und Gerätevermietung

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Miet- und Geschäftsbedingungen Peters Arbeitsbühnen- und Gerätevermietung GmbH & Co.KG

  1. Die Bestimmungen dieser AGB gelten für alle Verträge in B2B-Geschäftsbeziehungen der Peters Arbeitsbühnen- und Gerätevermietung GmbH & Co. KG (Folgend „PAV“), außer es wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  2. Vertragspartner der PAV im Sinne dieser AGB sind sowohl die Auftraggeber, als auch die Lieferanten.
    1. Auftraggeber iSd AGB ist jeder Unternehmer oder juristische Person, die die Dienste der PAV in Anspruch nimmt.
    2. Lieferanten iSd AGB ist jeder Unternehmer oder juristische Person, derer sich die PAV zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Auftraggeber bedient.
  3. Auf alle „schriftliche“ Obliegenheiten der Parteien aus diesen AGB ist § 126b BGB anwendbar, soweit nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist.
  4. Anders lautenden Bestimmungen wird ausdrücklich widersprochen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist

  1. Sofern nichts anderes schriftlich bestimmt ist, so ist der Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche, die aus einer Geschäftsbeziehung mit der PAV erwachsen, der Sitz der PAV
  2. Sofern der Geschäftspartner der PAV ein Kaufmann iSd. HGB ist, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz der PAV.
  3. Sitz der PAV ist:

                 Peters Arbeitsbühnen Vermietung GmbH & Co.KG

                                Wilsumer Straße 20

                                  49847 Itterbeck

  1. Für alle von der PAV geschlossenen Verträge gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, deutsches Recht.
  2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

  1. Die Übersendung eines Angebots stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung zur Bestellung.
  2. Ein verbindlicher Vertrag mit der PAV kommt erst zustande, wenn die PAV den Auftrag ihres Auftraggebers durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annimmt.
  3. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen
  4. Die Einholung der zur Durchführung des Vertrags nötige behördliche Erlaubnis oder Genehmigungen gehört, ohne ausdrücklichen, gesonderten Auftrag, nicht zum Leistungsumfang.
  5. Die Mietzeit beginnt und endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Sofern der Auftraggeber eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit wünscht, so hat er dies gegenüber der PAV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    1. Der Einsatz an Samstagen, Sonn- und Feiertragen sowie im Mehrschichtbetrieb (Betrieb über die tägliche Nutzungsdauer von 8 Stunden) ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit der PAV gestattet. Beim Mehrschichtbetrieb werden für die Nutzung von 10-14 Stunden pro Arbeitstag 0,5 Tage zusätzlich berechnet, für die Nutzung von 14-18 Stunden pro Arbeitstag 1 Tag zusätzlich.
    2. Bei fehlender oder ungenauer Dokumentation der Überstunden hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
      • Die Höhe bestimmt sich unter Anderem, aber nicht ausschließlich anhand der Kosten, die der PAV durch die Pflichtverletzung entstanden sind.
      • Die PAV behält sich das Recht vor, bei Unklarheiten die Anzahl Überstunden zu schätzen
    3. Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgerätes der PAV durch Freimeldung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    4. Die Rücklieferung ist erfolgt, wenn das Gerät mit allen, zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, vollgetankt und in vertragsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen beim Lieferanten eintrifft.
      • Statt eine Rücklieferung zum Lieferanten, kann auch ein anderer Rückgabeort vereinbart werden
    5. Wird das Mietgerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Rückgabe.
    6. Der volle Mietpreis fällt auch dann an, wenn die zu Grunde gelegte Arbeitszeit nicht voll genutzt wurde
  6. Soweit kein Sonderpreis vereinbart ist, legt die PAV die zur Einsatzzeit gültige Preisliste zugrunde

  1. Die PAV verpflichtet sich das Mietgerät in betriebsfähigem Zustand dem Auftraggeber am vereinbarten Ort durch den Lieferanten übergeben zu lassen.
    1. Die PAV ist berechtigt, dem Vertragspartner andere als die vereinbarten Geräte zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Anforderungen entsprechen und es dem Auftraggeber zumutbar ist.
    2. Die PAV ist berechtigt, auch während der Mietzeit das Gerät durch ein Gerät gleicher Art und Güte zu ersetzen, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist
  2. Die PAV erklärt sich bereit, einen vom Vertragspartner gewählten Mitarbeiter in die Handhabung des Gerätes einzuweisen.
    1. Wünscht der Vertragspartner eine solchen Einweisung, so hat er diese ausdrücklich schriftlich anzufordern

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gerät nach Erhalt ausführlich zu besichtigen
    1. Etwaige Mängel sind der PAV unverzüglich anzuzeigen
    2. Mängel, die bei Übergabe nicht ersichtlich waren, sind der PAV unverzüglich schriftlich anzuzeigen
    3. Bei wesentlichen Defekten har der Auftraggeber das Gerät zur Vermeidung von weiteren Schäden stillzulegen
  2. Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet ausschließlich qualifiziertes, geschultes und ausreichend gesichertes Personal am Gerät einzusetzen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem Einsatz des Mietgerätes zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die An- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz zulassen.
  5. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran und nicht über die festgelegte Tragkraft hinaus belastet werden.
  6. Sollte auch die Bereitstellung von Bedienpersonal Bestandteil des Vertrages sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet dieses nur für vertragsgemäße Arbeiten einzusetzen.
  7. Bei Verkehrsunfällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Polizei hinzuzuziehen.
  8. Bei Beschädigung (insbesondere bei Ölverlust) am Mietgerät hat der Auftraggeber unverzüglich umweltschützende Maßnahmen einzuleiten und die PAV unverzüglich über den Ölverlust zu informieren.
  9. Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Mietgegenstände vor Diebstahl, Unterschlagung, Vandalismus oder Manipulation zu schützen.
  10. Bei längerer Mietzeit hat der Auftraggeber regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten zu Überprüfen und ggf. zu erneuern. Dies ist spätestens nach 10 Arbeitstagen der Fall.
  11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietgerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.
  12. Der Auftraggeber verpflichtet sich von der PAV zur Verfügung gestellte Gerätschaften ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung der PAV an Dritte weiterzugeben.

  1. Der Lieferant ist verpflichtet das angeforderte Mietgerät in betriebsfähigem Zustand an den Auftraggeber am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu übergeben.
  2. Sollte ein entsprechender Auftrag erteilt wurden sein, so ist der Lieferant verpflichtet vor Ort eine Einweisung am Gerät vorzunehmen, die dem branchenüblichen Standard entspricht.
  3. Wird ein Defekt der Mietsache gemeldet, so hat der Lieferant schnellstmöglich für die Behebung dieses Defekts Sorge zu tragen.
    1. Ist eine Behebung des Defekts in einem, dem Auftraggeber zumutbaren, Rahmen nicht möglich, so hat der Lieferant für Ersatz zu Sorgen
    2. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant
  4. Der Lieferant ist berechtigt, erst am von ihm gewählten Rückgabeort das Mietgerät auf Schäden zu Prüfen.
    1. Etwaige Schäden sind fotografisch zu dokumentieren.
  5. Hat der Lieferant keine AGB gestellt oder nicht wirksam in das Vertragsverhältnis eingebunden, kommen unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Eine Vereinbarung von Stornogebühren oder Vertragsstrafen gilt in diesem Fall ausdrücklich nicht als vereinbart.

  1. Die PAV haftet ihren Geschäftspartnern lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der schädigende Umstand in der Verantwortungssphäre der PAV liegt.
  2. Unter Umständen kann eine individuelle Haftungsbegrenzung vereinbart werden
  3. Für ggf. überlassenes Bedienpersonal, haftet die PAV nur im Rahmen der Grundsätze des Auswahlverschuldens

  1. Mit der Absendung/Abholung des Mietgerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Auftraggeber über.
    1. Die Haftung gilt fort bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Gerät am vom Lieferanten bestimmten Ort eingeht.
  2. Ab Übernahme des Gerätes haftet allein der Auftraggeber für Schäden, die Dritten entstehen.
  3. Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung des Mietgerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, hat der Auftraggeber die Instandsetzungskosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) und Reinigungskosten zu tragen.
    1. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die PAV den für die Zeit der Instandsetzung nachweislich entstandenen Mietausfallschaden frei zu zeichnen.
  4. Hat der Auftraggeber keine Einweisung gefordert, so haftet er für alle Schäden, die nicht entstanden wären, wenn eine Einführung erfolgt wäre.

  1. Der Lieferant haftet der PAV für den Schaden, den er zu vertreten hat
  2. Der Lieferant haftet der PAV insbesondere, aber nicht ausschließlich für:
    1. Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten
    2. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruht

  1. Verträge, die auf eine bestimmte Dauer angelegt sind, sind grundsätzlich unkündbar. Hiervon ausgenommen sind fristlose Kündigungen der PAV aus wichtigem Grund.
  2. Ein wichtiger Grund liegt immer, aber nicht ausschließlich dann vor, wenn:
    1. Nach Vertragsabschluss für die PAV erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird;
    2. Wenn der Auftraggeber, ohne schriftliche Zustimmung der PAV, das Mietgerät oder ein Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet
    3. Schwerwiegende Verstöße gegen Ziffer V oder VI der AGB vorliegen
  3. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit stornieren
    1. Sollten der PAV hierdurch Kosten entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Basis einer 5-Tage-Woche à 8 Stunden bei maximal 23 Tagen im Monat.
    1. Wochenendarbeiten und/oder zusätzliche Arbeitsstunden müssen der PAV schriftlich durch den Auftraggeber angezeigt werden.
  3. Bei Wetterbedingtem Ausfall behält sich die PAV das Recht vor, einen Mietzins in Höhe des vom Lieferanten veranschlagten Mietzinses zu verlangen.
  4. Alle Zahlungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto und kostenfrei auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen.
    1. Zahlungen können auf den ältesten Schuldenposten, sowie auf Zinsen und Kosten verrechnet werden
  5. Der Zahlung mittels Schecks oder Wechsel wird ausdrücklich widersprochen
  6. Neukunden sind verpflichtet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Forderung der PAV im Voraus zu begleichen.
  7. Die PAV behält sich das Recht vor Abschlags- und Vorschusszahlungen zu verlangen
    1. Werden vereinbarte vorstehende Zahlungen nicht fristgerecht getätigt, behält sich die PAV das Recht vor, die gesamte Forderung fällig zu stellen.
  8. Begleicht der Auftraggeber die Forderung der PAV nicht fristgerecht, so ist die PAV, oder der Lieferant, dazu berechtigt dem Auftraggeber Besitz am bereitgestellten Gerät zu entziehen.
    1. Kosten, die der PAV oder dem Lieferanten durch den Besitzentzug entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers
  9. Der Kunde ist zur Aufrechnung eventueller offener Rechnungen unsererseits nicht berechtigt.

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse [Seuche oder Pandemien]) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Im Übrigen gilt § 313 BGB.
  3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme der PAV unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

  1. Sofern ausdrücklich vereinbart, ist der Auftraggeber bzw. der berechtigte Fahrzeugführer wie folgt mitversichert:
    1. Für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung nach § 12 StVG i.V.m. PflVG, sowie auf der Grundlage der Allg. Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB)
  2. Soweit der Auftraggeber aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von der PAV vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er diesem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Auftraggeber hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten:
    1. Der Schaden ist PAV unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken.
    4. Der Auftraggeber hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch die PAV oder deren Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber unzumutbar. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachtenden Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
  4. Unter den Versicherungsschutz der PAV fällt:
    1. Jegliche angemietete Baumaschine mit einem Einzelwert von max. 500.000 € (Neuwert)
    2. Anbauteile, Vorführgeräte, sofern diese in der Umsatzsumme enthalten sind.
    3. Schalungen, Gerüste und Container solange der Schaden durch Feuer oder Entwendung entstanden ist
    4. Aufräumungs- und Entsorgungskosten (Versicherungssumme auf 1. Risiko 10.000 €)
    5. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Versicherungssumme auf 1. Risiko 10.000 €)
    6. Bewegungs- und Schutzkosten (Versicherungssumme auf 1. Risiko 10.000 €)
    7. Luftfrachtkosten (Versicherungssumme auf 1. Risiko 10.000 €)
  5. Die Selbstbeteiligung liegt bei 1.500 €, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde

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Tel.: +49 (0) 5948 900-400
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