- Die PAV haftet ihren Geschäftspartnern lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der schädigende Umstand in der Verantwortungssphäre der PAV liegt.
- Unter Umständen kann eine individuelle Haftungsbegrenzung vereinbart werden
- Für ggf. überlassenes Bedienpersonal, haftet die PAV nur im Rahmen der Grundsätze des Auswahlverschuldens