Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten entstehen. Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen Prämien sind unsere Kunden wie folgt mitversichert und zwar nach Prämienhöhe mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1.500- .
• für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens EUR 2 Mio., der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen zugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung;
• gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (ABMG);
• gegen Ausfallschäden.
Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von uns vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er uns gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschaliert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale: Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung abgeschlossen wird, so besteht gleichwohl kein Versicherungsschutz für Schäden aus folgenden Ursachen:
1. übermäßiger Beanspruchung (Ziff. 4);
2. Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
3. Weitervermietung oder Überlassung des Gerätes an einen nicht berechtigten Fahrer;
4. grob fahrlässige oder vorsätzliche' Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol;
5. aufgrund des, mit der Übernahme vom Mieter bestätigten, ordnungsgemäßen Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen. Diese sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a), b) und e) schuldhaft und in den Fällen c) und d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.